Unterstützung für Unternehmen während der Corona-Krise
Wo und wie bekomme ich jetzt für mein Unternehmen Unterstützung vom Bund?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für die Unternehmen und Unternehmer in meinem Wahlkreis haben mein Team und ich die unterschiedlichen Hilfsangebote der Bundesregierung zusammengestellt. Da die Unterstützungsleistungen Ende letzter Woche beschlossen wurden und derzeit auch zum Teil noch die konkreten Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die folgenden Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Ich hoffe trotzdem, dass ich Ihnen dadurch den Zugang zu den vorhandenen Hilfsleistungen erleichtern und einen kleinen Servicebeitrag dazu leisten kann, damit Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sie die Krise möglichst unbeschadet überstehen.
Die drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben schwerwiegende Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Kaum ein Betrieb bleibt verschont. Vom Kiosk bis zur Chemieindustrie, vom Friseurgeschäft über den mittelständischen Maschinenbauer bis zum globalen IT-Konzernen brechen Arbeitsaufkommen, Umsätze und Gewinne ein. Selbst bislang gesunde, profitable Unternehmen geraten unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten. Ohne schnelle Hilfe würde vielen die Insolvenz drohen.
Um durch die Corona-Krise bedingte Insolvenzen zu verhindern, hat der Bund Ende letzter Woche ein umfassendes Hilfs- und Unterstützungspaket zur Verfügung gestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, betroffene Unternehmen möglichst schnell mit passgenauen Unterstützungsleistungen zu versorgen, um unverschuldete Zahlungsengpässe zu vermeiden, Insolvenzen abzuwenden und einen krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten.
Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, haben mein Team und ich kurzfristig versucht, Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt zusammenzufassen. Die Informationen beziehen sich auf:
- Zugang zu Kurzarbeitergeld
- Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
- Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
- Bürgschaften und Exportkreditgarantien
- Pflicht zum Insolvenzantrag
- Freiberufler und Solo-Selbststände
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?
Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig und rückwirkend zum 01. März 2020 verändert hat.
Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.
Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 01. März 2020 in Kraft traten. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:
- Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
- Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
- Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen
Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:
- Überblicksseite der Bundesagentur für Arbeit
- Online-Beantragung des Kurzarbeitergeldes im Portal der Agentur für Arbeit
- Merkblatt mit Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
- Hinweise und Information zum Antragsverfahren
Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes
- Anzeige des Arbeitsausfalls
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG)
- Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld
Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter 0800-4555 520.
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden Sie eine erste Grobübersicht über die in der letzten Woche beschlossenen Maßnahmen.
1. Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:
a. Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.
b. Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
c. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.
d. Steuerentgegenkommen
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.
Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer, zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern, ihre Finanzämter für den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben.
Versuchen Sie daher bitte Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem Wege zu kontaktieren. Ja ich weiß, dass das nicht immer einfach ist. Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.
2. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
a. Zugang zu günstigen KfW-Krediten
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:
aa. Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren „ERP-Gründerkredit Universell“ an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
ab. Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum“ mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
ac. Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch die KfW Website über diesen Link.
3. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken.
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:
- Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
- Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
- Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
- Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet
4. Landesförderinstitute
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.
5. Exportkreditgarantien
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.
Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?
Sollten sie in den kommen Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So erklärt die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16. März 2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 geplant. Dieser Schritt ist aus meiner Sicht vollkommen richtig. Die Stellungnahme können Sie im Volltext auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz nachlesen. Wir erwarten die weiteren Vorschläge in der kommenden Woche, in welcher wieder eine Sitzung des Deutschen Bundestages stattfinden soll.
Ich bin freiberuflich tätig oder lebe als Solo-Selbstständiger. Durch den Ausbruch des Corona-Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen verloren. Für meinen Lebensunterhalt kann ich schon bald nicht mehr aufkommen. Welche Angebote gibt es für mich?
Mit Ausnahme des „ERP-Gründerkredites Universell“ der KfW derzeit leider noch keine. Die Bundesregierung hat sich bislang hauptsächlich auf die Belange von kleinen, mittleren und großen Unternehmen konzentriert. Freiberufler und Solo-Selbstständige fallen – bislang – noch durchs Raster. Ein Zustand, den wir Freie Demokraten kritisieren. Wir werden deshalb alles daransetzen, die Situation dieser Berufsgruppen, die immerhin rund fünf Millionen Menschen umfassen, auf der politischen Tagesordnung zu halten, um auch ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Konkret wünschen wir uns auch für sie ausgeweitete Möglichkeiten zur Steuerstundung und ggf. Barauszahlungen nach italienischem Vorbild. Wir hoffen, dass Union und SPD uns diesbezüglich folgen werden.
Gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung möchte ich Sie abschließend nochmals darauf hinweisen, dass alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit sind und auch nicht sein können. Ich hoffe jedoch, dass Ihnen dieser Überblick wertvolle Zeit spart und Sie zielgenauer auf die jeweiligen Ansprechpartner zugehen und die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Außerdem hoffe ich natürlich, dass Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sie die Corona-Krise möglichst unbeschadet und vor allem gesund überstehen. Lassen Sie uns mit unserem alltäglichen Handeln nun alle gemeinsam dazu beitragen, dass wir möglichst viele Leben retten und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems verhindern. Wir sind jetzt alle gefragt – jeder in dem Bereich, in dem er ganz persönlich Verantwortung trägt.